§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen Herrn Matthias Fingerhut, Inhaber der Filmhelden | Filmproduktion – Matthias Fingerhut, Schiffshebewerk 15a, 39126 Magdeburg (im Folgenden: „Filmhelden“), und seinen Kunden. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen.
2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Filmhelden ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
3. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Filmhelden schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet Filmhelden die Zahlung der Vergütung.
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie in Textform festgehalten wurden.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags
1. Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen von Filmhelden auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels Erklärungen in Schrift- oder Textform zustande.
2. Der Leistungsumfang wird durch das Angebot von Filmhelden und die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Kunden, z. B. per E-Mail oder einem etwaig abgeschlossenen Vertrag, bestimmt. Der Auftrag wird von Filmhelden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
3. Filmhelden behält sich vor, ihm übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
4. Aufgaben können bei entsprechendem Kundenwunsch durch Filmhelden auch in Zusammenarbeit mit von dem Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall Filmhelden ausschließlich für eigene Leistung haftet und nicht für die der von dem Kunden beauftragten Dritten oder denen des Kunden selbst.
5. Sollte vereinbart werden, dass Filmhelden auf eigenen Namen und Rechnung Vereinbarungen mit Dritten trifft, hat der Kunde alle anfallenden Fremdkosten, die Filmhelden daraus entstehen, zu tragen.
6. Filmhelden ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht jedoch keine grundsätzliche Pflicht zur Anmeldung gegenüber dem Kunden. Auch wenn die Leistungen von Filmhelden nicht schutzfähig oder auch eintragungsfähig sind, gelten sie als vertragsmäßig ausgeführt.
§ 3 Liefer-/Leistungsfrist und Liefer-/Leistungstermine
1. Eine Frist beginnt - bzw. ein Termin wird erst verbindlich - mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
2. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand Filmhelden verlassen hat.
3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Filmhelden liegen, z. B. schlechte Wetterbedingungen, Betriebsstörungen - insbesondere bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen - soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglich mitgeteilt.
4. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann Filmhelden nicht haftbar gemacht werden.
5. Teillieferungen/-leistungen sind innerhalb der von Filmhelden angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben.
§ 4 Leistungsumfang und Vergütung
1. Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch das Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen Filmhelden durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu einem Mindeststundensatz von 175,00 € netto berechnet.
2. Die Leistung von Filmhelden besteht unter anderem aus der Herstellung von Licht- und Bewegtbildaufnahmen (Videos) wie z. B. Werbefilmen. Geschuldet ist hierbei immer das fertige Werk. Die Überlassung von Rohmaterial an den Kunden ist nicht geschuldet und erfolgt ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht. Insoweit der Kunde Filmhelden mit Leistungen beauftragt, die einen künstlerischen Gestaltungsspielraum aufweisen, wird darauf hingewiesen, dass eine künstlerische Gestaltung bei reinem Nichtgefallen des Kunden keinen Mangel darstellt, außer es wurden konkrete Vorgaben des Kunden nicht umgesetzt.
3. Insoweit es sich bei der geschuldeten Leistung um eine beratende Tätigkeit seitens Filmhelden handelt, ist dies als Erbringung einer unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Kunden durch Filmhelden anzusehen und nicht als Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. Die Beratungsberichte, Reporte und Empfehlungen von Filmhelden bereiten die unternehmerischen Entscheidungen des Kunden nur vor und können diese nicht ersetzen. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von Filmhelden getätigten Empfehlungen.
4. Ist Filmhelden zur Erbringung seiner Leistungen auf Infrastrukturen oder Hardware angewiesen, die vom Kunden oder von Dritten betrieben/ bereitgestellt werden und auf die Filmhelden keinen Einfluss hat, haftet Filmhelden nicht, wenn es in diesem Rahmen zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommt, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereiches von Filmhelden haben.
5. Reisekosten sind, insoweit nicht gesondert vereinbart, mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Filmhelden hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, ist 30 % der Vergütung bei Beauftragung, 30 % nach den Dreharbeiten und der Rest nach Abnahme des Werkes zu zahlen. Die Vergütung wird mit entsprechender Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung.
2. Abweichend von § 5 Nr. 1 erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen eine monatliche Vergütung gem. Vereinbarung. Diese wird am Anfang des Monats mtl. in Rechnung gestellt und ist damit fällig.
3. Der Kunde kommt automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 10 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird.
4. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn Filmhelden eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch von Filmhelden aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Filmhelden nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
6. Kommt es durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch Filmhelden, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen, als wären die Leistungen durch Filmhelden vertragsgemäß ausgeführt worden.
7. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann Filmhelden die Leistung nach Fristsetzung und entsprechendem Hinweis verweigern. Dies führt in einem solchen Fall nicht zum Fortfall der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen von Filmhelden einen Projektleiter. Dieser steht Filmhelden während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
2. Der Kunde unterstützt Filmhelden bei der Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich sowie die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.
3. Der Kunde übersendet Filmhelden alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. Filmhelden präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
4. Der Kunde ermöglicht Filmhelden die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software), wenn und soweit dies zur Leistungserbringung von Filmhelden erforderlich ist und die Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Kunden selbst vorgenommen werden.
5. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von Filmhelden schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und daraus Leerlaufzeiten bei Filmhelden resultieren, wird pro Tag Wartezeit eine pauschale Vergütung in Höhe eines Tagessatzes (10 Stunden zu den o. g. Stundensätzen) in Rechnung gestellt.
6. Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, falls übermittelte Informationen durch den Kunden nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird entsprechend der vereinbarten Stundensätze abgerechnet.
7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und Filmhelden abgestimmt sowie dokumentiert.
§ 7 Abnahme der Leistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird Filmhelden diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt oder bezahlt.
2. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, etwaigen Mehraufwand der Filmhelden zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.
§ 8 Urheberrechtliche Nutzungsrechte/ Leistungsschutzrechte
1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde für den jeweiligen Verwendungszweck die nicht ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkten, erforderlichen Nutzungsrechte der von Filmhelden angefertigten Arbeiten. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von Filmhelden angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten von Filmhelden, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung von Filmhelden einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, von Teilen des Werkes von Filmhelden oder von Arbeiten, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen. Das Nutzungsrecht an Rohmaterial, welches zur Herstellung des Werkes genutzt wurde, wird grundsätzlich nicht übertragen, insoweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) von Werken, die nicht durch Filmhelden erstellt wurden, werden durch Filmhelden, soweit erforderlich, im Namen und auf Rechnung des Kunden eingeholt, insoweit diese von Filmhelden selbst in die Leistungen eingebracht werden. Dies erfolgt in dem Umfang, der für die vereinbarten Arbeiten zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlich ist. Insoweit Filmhelden andere Werke von dem Kunden zur Auftragsdurchführung übergeben werden, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) von dem Kunden einzuholen. Ggf. Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) sind grundsätzlich durch den Kunden einzuholen, es sei denn die Dritten werden von Filmhelden zur Herstellung des Werkes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beauftragt.
Soweit nicht anders vereinbart, werden notwendige Musiklizenzen, insoweit diese durch Filmhelden eingeholt werden, für eine europaweite Nutzung im Internet, für eine interne Nutzung beim Kunden sowie für Veranstaltungen und Messen eingeholt. Für eine Nutzung im Bereich Fernsehen und Rundfunk können zusätzliche Lizenzkosten anfallen. Bei Änderungswünschen des Kunden hinsichtlich eines Musikstückes können zusätzliche Kosten für Lizenzen und den Änderungsaufwand entstehen.
3. Der Kunde hat die Kontrollpflicht, dass alle notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG, bzw. Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Filmhelden behält sich vor, die von ihm erstellten Arbeiten und Ergebnisse sowie den Namen oder die Firmenbezeichnung sowie das Logo des Kunden zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Parteien vereinbaren, dass dies keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten darstellt. Filmhelden ist insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Kunde überträgt hierfür Filmhelden die Nutzungsrechte an dem Namen bzw. Firmennamen und dem Firmenlogo. Filmhelden ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.
5. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die von dem Kunden abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei Filmhelden. Dies gilt auch für Leistungen von Filmhelden, die nicht von besonderen Schutzrechten erfasst werden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt/ Vorbehalt von Nutzungsrechten
1. Filmhelden behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Filmhelden nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch Filmhelden ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern dies nicht von Filmhelden ausdrücklich erklärt wird.
4. Der Kunde darf die Leistungsgegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Filmhelden unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Filmhelden erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum/ die Nutzungsrechte von Filmhelden hinzuweisen.
§ 10 Gewährleistung, Haftung
1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Kunde im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme der Videoproduktion geltend machen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Lichtbildaufnahmen sowie Bewegtbildaufnahmen einen künstlerischen Gestaltungsspielraum aufweisen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von Filmhelden ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Arbeiten sind daher ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Filmhelden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Filmhelden nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
6. § 10 Abs. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von Filmhelden.
7. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
§ 11 Haftungsausschluss
1. Filmhelden ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird Filmhelden mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Kunde die daraus resultierenden Gebühren und Kosten von Filmhelden und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.
2. Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Kunden über Produkte und Leistungen, die von ihm vor- oder freigegeben wurden, muss Filmhelden nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.
3. Vor Herausgabe werden dem Kunden die von Filmhelden gefertigten Entwürfe eingereicht, damit ihm die Möglichkeit zur Kontrolle gegeben ist. Gibt der Kunde diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhaltung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.
§ 12 Schadensersatz / Ausfallhonorar
1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen Filmhelden Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist Filmhelden zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann Filmhelden Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus kann Filmhelden, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50 % der vereinbarten Vergütung für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3. Falls der Kunde einen mit Filmhelden vereinbarten Drehtag ohne wichtigen Grund (z. B. höhere Gewalt, Wetterverhältnisse, Krankheit) 1 - 4 Tage vorher absagt oder verschiebt, muss der Kunde an Filmhelden ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der Vergütung zahlen, die für diesen Drehtag berechnet worden wäre. Bei weniger als 24 Stunden vor dem Drehtag sind 90 % der o. g. Vergütung und bei Abbruch vor Ort 100 % der Vergütung für den Drehtag vom Kunden zu zahlen. Filmhelden behält sich bei Entstehung eines höheren Schadens vor, den konkreten Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, Filmhelden einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 13 Verschwiegenheit
1. Insoweit die Parteien Zugang zu Informationen haben, die von der jeweils anderen Partei als vertraulich behandelt werden, z. B. Geschäftsgeheimnisse, Technologien und Informationen zu Geschäftsabläufen und Strategien, Kunden und Preisen, Marketing, Finanzen, Sourcing, Personal oder Betrieb einer Partei, verbundene Unternehmen, Lieferanten oder Kunden, jeweils in gesprochener, schriftlicher, gedruckter, elektronischer oder in anderer Form oder Medium (zusammen: „Vertrauliche Informationen“), haben sie hierüber eine Verschwiegenheitspflicht.
Die Parteien erklären sich damit einverstanden, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen weiterzugeben oder sie ganz oder teilweise an Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen, weiterzugeben sowie keine vertraulichen Informationen zu verwenden, die nicht in der Leistungserbringung nötig sind. Eine Partei muss der anderen Partei unverzüglich mitteilen, wenn sie Kenntnis von dem Verlust oder der Offenlegung vertraulicher Informationen hat.
2. Vertrauliche Informationen sind nicht solche,
a. die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, außer durch die Verletzung der Filmhelden dieser Vereinbarung; oder
b. die Filmhelden von einem Dritten mitgeteilt werden, der in Bezug auf diese Informationen keine Geheimhaltungspflichten hat.
3. Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung schriftlich der anderen Partei angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung nach alleinigem Ermessen des Unternehmens anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.
§ 14 Datenschutz
1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
2. Insoweit Filmhelden für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.
§ 15 Änderung der AGB
1. Filmhelden behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die Filmhelden nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. Filmhelden wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von Filmhelden seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch Filmhelden berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von Filmhelden zuständig ist. Filmhelden ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Filmhelden geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.